Vorsorgeverfügungen
Als Vorsorgeverfügungen gelten
- die Vorsorgevollmacht
- die Betreuungsverfügung
- die Patientenverfügung
Die Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist das Instrument, um eine Vertrauensperson für den eigenen
Fall von Krankheit, Unfall oder Behinderung im Alter für die eigenen Belange einzuschalten
und hiermit eine Betreuung auszuschließen. Die Vertrauensperson soll den später
entscheidungsunfähigen Vollmachtgeber vertreten. Er kann seine wirtschaftlichen Angelegenheiten
übernehmen oder seine nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten erledigen.
Hier geht es in der Regel u.a. um:
- Verfügung über bewegliches Vermögen
- Veräußerung von unbeweglichem Vermögen
- Belastung von unbeweglichem Vermögen
- Errichtung und Verwaltung von Bankkonten
- Abschluss oder Änderung von Verträgen
- Prozessvertretung
- Vornahme laufenden Zahlungen
- Eingehung von neuen Verbindlichkeiten
- Inkasso von Miete bei Mietobjekten
- Anlage von Vermögen
- Abschluss von Heimverträgen
- Informationsaustausch mit öffentlichen und privaten Stellen
- Betreuung von Gesundheitsangelegenheiten
- Aufenthaltsbestimmung
- Entscheidung über ambulante oder stationäre Behandlungen
- Entscheidungen über bestimmte medizinische Eingriffe
Allein diese kleine Auswahl dokumentiert deutlich, dass bei bereits mittlerem Vermögen und bei bestimmten Vorstellungen des Vollmachtgebers von seinem zukünftigen Lebenszuschnitt eine Vorsorgevollmacht ca. 40 bis 80 Klauseln umfassen kann.Hiervon sind entsprechend den Wünschen des Betroffenen unbestimmt viele konkret zu besprechen. Daher ist angemessener Aufwand abseits von Formularen oder Vordrucken in vielen Einzelfällen unentbehrlich.
Wer eine Vorsorgevollmacht als intellektuelle Konfektionsware im Schnellverfahren vor Augen hat, sollte besser Abstand davon nehmen. Im Notfall wäre ihm später mit einer gerichtlichen Betreuung unter Umständen sogar besser gedient.